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Was beinhaltet der Digitale Produktpass für Bauprodukte?

Der Digitale Produktpass (DPP) für Bauprodukte enthält gemäß Artikel 76 Absatz 2 a) der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 eine Reihe wichtiger Informationen. Diese sind essentiell für Transparenz und Nachvollziehbarkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Auf Youtube finden Sie hier: DPP Insights Folge 02: Was beinhaltet der Digitale Produktpass für Bauprodukte? (1/8)

1. Pflichtangaben im DPP für Bauprodukte:

Die Bauproduktenverordnung schreibt folgende Informationen im DPP vor:

  • Leistungs- und Konformitätserklärung (Artikel 15): Enthält Angaben zur Leistung des Bauprodukts und bestätigt die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen. Dies umfasst auch Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 6 und die in Anhang V bereitgestellten Unterlagen. Verknüpfungen mit anderen Datenbanken der EU sind ebenfalls möglich.

  • Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (Artikel 22 Absatz 6): Hierzu gehören wichtige Daten zur sicheren Handhabung und Verwendung des Produkts.

  • Technische Dokumentation (Artikel 22 Absatz 3): Umfasst detaillierte Informationen über das Produktdesign, die Herstellung und die Prüfung. Dies beinhaltet auch spezifische Abschnitte gemäß Artikel 59 bis 61.

  • Kennzeichnung (Artikel 22 Absatz 9): Die eindeutige Kennzeichnung des Produkts, die dessen Identifizierung ermöglicht.

  • Eindeutige Kennungen (Artikel 79 Absatz 1): Eine eindeutige Identifikationsnummer für das Produkt.

  • Weitere Unionsrechtlich erforderliche Unterlagen: Zusätzliche Dokumente, die durch andere EU-Vorschriften für das spezifische Produkt vorgeschrieben sind.

  • Datenträger wesentlicher Bestandteile: Wenn ein Bauprodukt aus mehreren Bestandteilen besteht, für die jeweils ein eigener DPP existiert, müssen diese ebenfalls im Haupt-DPP verlinkt werden.

Einordnung:

Die Angaben aus Artikel 76 Absatz 2 a) der BauPVO sind sehr kompakt zusammengefasst und referenzieren auf zahlreiche weitere Absätze die wiederum auf weitere Absätze und Anhänge verweisen. Der Umfang des digitalen Produktpass für Bauprodukte ist also deutlich größer wie es auf den ersten Blick scheint. In den kommenden Abschnitten wollen wir auf die einzelnen Absätze im Detail eingehen.

2. Leistungs- und Konformitätserklärung (Artikel 15)

Dieses Kapitel beleuchtet die Leistungs- und Konformitätserklärung im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte – ein wichtiger Bestandteil gemäß Artikel 76 Absatz 2 a) der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110.

Das Video dazu finden Sie hier: DPP Insights Folge 03: Inhalte des DPP für Bauprodukte (2/8) - Leistungs- und Konformitätserklärung

2.1 Leistungs- und Konformitätserklärung im Detail:

Die Leistungs- und Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang V ist ein zentraler Bestandteil des DPP. Sie bestätigt, dass das Bauprodukt den Anforderungen der geltenden Normen und Vorschriften entspricht. Ein entscheidender Punkt ist die schrittweise Einführung der Angaben zur Umweltleistung über den gesamten Lebenszyklus (LCA-Daten):

  • 8. Januar 2026: Wesentliche Merkmale gemäß Anhang II, Buchstaben a bis d.
  • 9. Januar 2030: Wesentliche Merkmale gemäß Anhang II, Buchstaben e bis m.
  • 9. Januar 2032: Wesentliche Merkmale gemäß Anhang II, Buchstaben n bis s.

Zusätzlich zu den Angaben in der Leistungs- und Konformitätserklärung müssen gemäß Absatz 6 auch Informationen gemäß Artikel 31 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) bereitgestellt werden. Dies umfasst insbesondere:

  • Informationen über die enthaltenen SVHC-Stoffe (Substances of Very High Concern) nach REACH: Gibt Auskunft darüber, ob Stoffe mit hoher Besorgnis im Produkt enthalten sind.
  • Sicherheitsdatenblatt (falls zutreffend): Enthält detaillierte Informationen zu den Gefahren der SVHC-Stoffe und den entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen.
  • SCIP-ID (falls zutreffend): Die eindeutige Identifikationsnummer für den Eintrag in die SCIP-Datenbank der ECHA.

3. Allgemeine Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise

Dieses Kapitel befasst sich mit den allgemeinen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweisen im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte. Diese Informationen sind gemäß Artikel 76 Absatz 2 a) der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 vorgeschrieben und in Anhang IV detailliert beschrieben.

Der Digitale Produktpass enthält folgende Informationen in Landessprache bzw. in einer für den Anwender verständlichen Sprache:

  • Allgemeine Produktinformationen: Dies beinhaltet Angaben zum Verwendungszweck, vorgesehene Anwender und Verwendungshinweise.

  • Kontaktdaten des Herstellers: Ermöglichen den direkten Kontakt zum Hersteller für Rückfragen oder Reklamationen.

  • Angaben zur Nutzungsdauer: Sowohl die minimale als auch die durchschnittliche Nutzungsdauer des Produkts werden angegeben.

  • Wichtigste verwendete Werkstoffe: Eine Liste der Hauptmaterialien, aus denen das Produkt besteht.

  • Gebrauchsanweisungen: Detaillierte Anleitungen zur korrekten Verwendung und Handhabung des Produkts.

  • Sicherheitsinformationen: Wichtige Sicherheitshinweise für Transport, Installation, Wartung, Demontage, Rückbau und Abriss des Produkts. Dies umfasst auch Informationen zu potentiellen Gefahren.

  • Wartungsinformationen: Angaben zu notwendigen Wartungsarbeiten und deren Durchführung.

  • Auswirkungen auf den Klimawandel (gesamte Lebenszyklusbetrachtung): Eine Bewertung der Umweltbelastung des Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus.

  • Humantoxizität und kanzerogene Wirkungen (gemäß Anhang II): Informationen zu potenziellen gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Produkts.

3.1 Bedeutung der Informationen:

Diese Informationen sind essentiell für die sichere und korrekte Verwendung des Bauprodukts sowie für eine fundierte Bewertung seiner Umweltbelastung. Sie tragen maßgeblich zur Transparenz und zum Verbraucherschutz bei.

4. Technische Dokumentation

Dieser Teil befasst sich mit der technischen Dokumentation im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte. Gemäß Artikel 76 Absatz 2 a) der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 ist diese ein wichtiger Bestandteil und wird in Artikel 22 Absatz 3 genauer beschrieben.

Die technische Dokumentation dient als Grundlage für die Leistungs- und Konformitätserklärung. Der Hersteller muss darin folgende Informationen angeben:

  • Angegebener Verwendungszweck: Eine klare Definition des vorgesehenen Einsatzzwecks des Bauprodukts.

  • Relevante Elemente für den Leistungs- und Konformitätsnachweis: Alle notwendigen Informationen, um die Einhaltung der Anforderungen zu belegen.

  • Informationen über die Verfahren gemäß Absatz 4 (Qualitätssicherung): Detaillierte Beschreibung der angewandten Qualitätskontrollmaßnahmen während des Herstellungsprozesses.

  • Informationen über das verwendete Bewertungs- und Überprüfungssystem (gemäß Anhang IX): Angaben zum angewendeten System zur Bewertung und Überprüfung der Produktleistung und -konformität.

  • Gegebenenfalls Informationen über die Anwendung vereinfachter Verfahren (gemäß Artikel 59 bis 61): Falls vereinfachte Verfahren angewendet wurden, müssen diese dokumentiert werden.

  • Berechnung der Nachhaltigkeitsleistung im Umweltbereich (LCA-Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2): Die Berechnung der Umweltauswirkungen des Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus (Life Cycle Assessment - LCA).

4.1 Bedeutung der Technischen Dokumentation:

Die umfassende und detaillierte technische Dokumentation ist essentiell für die Nachvollziehbarkeit der Leistungs- und Konformitätserklärung und dient als wichtige Grundlage für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit des Bauprodukts.

5. Kennzeichnung

Dieses Kapital befasst sich mit der Kennzeichnung im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte, wie in Artikel 76 Absatz 2 a) und Artikel 22 Absatz 9 der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 beschrieben.

5.1 Kennzeichnung im DPP: Transparenz für nachhaltige Produkte

Die Kennzeichnung im DPP soll Transparenz für den Nutzer schaffen und nachhaltige Produkte fördern. Die Kommission erhält die Befugnis, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung der ökologischen Nachhaltigkeit für bestimmte Produktfamilien und -kategorien festzulegen. Dies gilt unter folgenden Bedingungen:

  • Verbraucherwahl: Das Produkt wird üblicherweise von Verbrauchern gekauft.
  • Konsistente Umweltleistung: Die Umweltleistung des Produkts unterscheidet sich während seines gesamten Lebenszyklus nicht wesentlich, unabhängig von der Montage.

Die Kennzeichnung basiert auf der Leistung des Produkts, bewertet gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1. Sie soll verbraucherfreundlich und für Nichtfachleute verständlich sein. Ein Beispiel hierfür ist das ERP-Label.

5.2 Bedeutung der Kennzeichnung:

Eine klare und verständliche Kennzeichnung ist entscheidend für den Verbraucher, um fundierte Kaufentscheidungen zu treffen und nachhaltige Produkte zu identifizieren. Sie fördert die Transparenz und unterstützt die Auswahl umweltfreundlicher Bauprodukte.

6. Eindeutige Kennungen

Dieses Kapitel befasst sich mit den eindeutigen Kennungen im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte, wie in Artikel 76 Absatz 2 a) und Artikel 79 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 definiert.

6.1 Eindeutige Kennungen im DPP: Verknüpfung und Identifizierung

Artikel 79 Absatz 1 verweist auf Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) bezüglich eindeutiger Kennungen und Datenträger. Es sei denn, ein delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h der Bauproduktenverordnung sieht detailliertere oder abweichende Vorschriften vor.

Die Bestimmungen sind derzeit noch vage. Artikel 12 der ESPR verweist auf Anhang III c), g), h) und i), was folgende Kennungen impliziert:

  • GTIN (Global Trade Item Number): Eine weltweit eindeutige Artikelnummer vergeben von der GS1.
  • Kennung des Herstellers (ggf. GLN - Global Location Number): Die eindeutige Identifikationsnummer des Herstellers.
  • Weitere Kennungen: Zusätzliche Kennungen, die über die des Herstellers hinausgehen und beispielsweise die Produktionsstätte identifizieren können.

Die Begriffsdefinition in Artikel 2 der ESPR definiert "eindeutige Kennung der Einrichtung" als eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Standorten oder Gebäuden, die an der Wertschöpfungskette eines Produkts beteiligt sind.

6.2 Bedeutung eindeutiger Kennungen:

Eindeutige Kennungen ermöglichen eine lückenlose Rückverfolgbarkeit des Produkts entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Dies ist essentiell für Transparenz, Qualitätskontrolle und die Gewährleistung der Produktsicherheit.

7. Weitere erforderliche Unterlagen

Dieses Kapitel beschäftigt sich mit weiteren Unterlagen, die zusätzlich zu den in der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 genannten Informationen im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte erforderlich sein können (Artikel 76 Absatz 2 a).

7.1 Zusätzliche Unterlagen im DPP: Abhängigkeit vom geltenden Unionsrecht

Neben den in der Bauproduktenverordnung spezifizierten Dokumenten können je nach Produkt weitere Unterlagen erforderlich sein, die durch andere EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind. Beispiele hierfür sind:

  • Sicherheitsdatenblätter (REACH-Verordnung): Für Produkte mit chemischen Stoffen, die unter die REACH-Verordnung (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) fallen, sind Sicherheitsdatenblätter Pflicht. Diese enthalten Informationen zu den Gefahren der Stoffe und den notwendigen Sicherheitsmaßnahmen.

  • Konformitätserklärungen (diverse Richtlinien): Viele Produktgruppen unterliegen spezifischen EU-Richtlinien (z. B. für Spielzeug, Medizinprodukte, Maschinen, Elektrogeräte etc.). Eine Konformitätserklärung belegt die Einhaltung der jeweiligen Richtlinie.

  • Produktinformationen zur Energiekennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369): Für energieverbrauchsrelevante Produkte sind zusätzliche Unterlagen zur Energiekennzeichnung notwendig.

  • Unterlagen zur Produktsicherheit (diverse Richtlinien): Viele Richtlinien zur Produktsicherheit schreiben die Bereitstellung spezifischer Informationen und Dokumente vor.

7.2 Bedeutung zusätzlicher Unterlagen:

Die Einhaltung aller relevanten EU-Vorschriften ist entscheidend für die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher. Die zusätzlichen Unterlagen im DPP gewährleisten die vollständige Transparenz und die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen. Die Formulierung in der Bauproduktenverordnung bietet raum für Interprätation. Hier sollten Branchenverbände ihre Mitglieder mit expliziten Anforderungslisten unterstützen um die Einhaltung der Vorgaben für die Unternehmen zu erleichtern.

8. Datenträger wesentlicher Bestandteile

Das letzte Kapitel befasst sich mit den Datenträgern wesentlicher Bestandteile im Digitalen Produktpass (DPP) für Bauprodukte, wie in Artikel 76 Absatz 2 a) der Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 beschrieben.

8.1 Transparenz über die gesamte Wertschöpfungskette

Für Produkte mit einem digitalen Produktpass müssen auch alle wesentlichen Bestandteile, die ebenfalls einen eigenen digitalen Produktpass besitzen, im Haupt-DPP aufgeführt und verlinkt werden. Dies gewährleistet eine vollständige Transparenz über die gesamte Wertschöpfungskette und ermöglicht die Rückverfolgbarkeit aller Komponenten.

Beispiel:

Eine Akkubohrmaschine inklusive Akku benötigt nicht nur den Produktpass der Bohrmaschine, sondern auch den separaten Produktpass des Akkus. Beide Produktpässe müssen im Haupt-DPP der Bohrmaschine verlinkt sein.

8.2 Bedeutung der Verlinkung von Bestandteilen

Die Verlinkung der Produktpässe wesentlicher Bestandteile ermöglicht eine umfassende Transparenz und vereinfacht das Recycling und die Entsorgung. Alle relevanten Informationen zu den einzelnen Komponenten sind auf einfache Weise zugänglich.

9. Fazit

Der Digitale Produktpass für Bauprodukte stellt ein komplexes System dar, das Transparenz und Nachhaltigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten soll. Die korrekte und vollständige Umsetzung aller Anforderungen ist essentiell für den Erfolg dieses wichtigen Instruments. Wir hoffen, dieser Artikel hat Ihnen einen guten Überblick verschafft.